Allgemeine Geschäftsbedingungen
TT-Line GmbH & Co. KG
AGB und gesetzliche Bestimmungen
Wir freuen uns, dass Du Dich für eine Fährüberfahrt ab/bis Schweden bzw. eine unserer TT-Line-Pauschalreisen interessierst oder schon entschieden hast. Hier findest Du alle relevanten Beförderungs- und Geschäftsbedingungen sowie gesetzliche Bestimmungen zu Deiner Reise.
Unsere Ticketvarianten
Unsere unterschiedlichen Ticketvarianten bieten Dir die Möglichkeit, Dein für Dich passendes Ticket zusammenzustellen. Ob einfache Fahrt, unsere Rückfahr-Pakete und -Rabatte oder das Kombi-Ticket - insbesondere unsere neue Flex-Option bietet Dir volle Flexiblität für jede erdenkliche Situation.
Allgemeine Beförderungsbedingungen Passagiere
TT-Line GmbH & Co. KG, nachstehend „TT-Line“ genannt, befördert Personen, Personen mit Kraftfahrzeugen, sonstige Fahrzeuge und Gepäckstücke nur nach Maßgabe der nachfolgenden Beförderungsbedingungen, soweit es sich nicht um eine Pauschalreise nach § 651 a BGB (z. B. Schiffbeförderung zzgl. Hotelübernachtung) handelt, worauf wir gegebenenfalls hinweisen. Die Passagetarife gelten nicht für gewerbliche Zwecke, sondern ausschließlich für Verbraucher. Für Gruppenbeförderungen gelten besondere Reise- und Stornierungsbedingungen.
1. Abschluss des Beförderungsvertrages
Mit seiner Anmeldung bietet der Passagier TT-Line den Abschluss eines Beförderungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. TT-Line bittet, auf eine korrekte Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich, per E-Mail, per Computerreservierungssystem oder schriftlich erfolgen. Der Beförderungsvertrag kommt erst mit der Annahme durch TT-Line zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Passagiere mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität sollten bei ihrer Anmeldung TT-Line ihre Behinderung mitteilen, damit TT-Line gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
2. Fälligkeit des Reisepreises, Gebühren
Der Reisepreis ist sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Leistet der Passagier den Fahrpreis nicht entsprechend der vorgenannten Fälligkeit, so ist TT-Line berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und den Passagier mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8. zu belasten.
3. Reisevorschriften
a. Allgemein: Der Passagier hat für die Erfüllung der für seine Beförderung gültigen gesetzlichen Vorschriften selbst Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen Zoll-, Einreise- und Steuerbestimmungen für sich, sein Reisegepäck und sein Fahrzeug über das Datum einer etwaigen Rückfahrt hinaus. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Der Passagier und Passagiere mit Fahrzeugen müssen spätestens zur auf der Reisebestätigung angegebenen Uhrzeit eingecheckt sein und das Fahrzeug zur Verladung bereitstehen. Bei späterem Eintreffen besteht auch bei vorheriger Buchung kein Anspruch auf Beförderung. Während der Reise ist es nicht gestattet, die Fahrzeugdecks zu betreten.
b. Technische Bestimmungen für Fahrzeuge: Fahrzeuge müssen folgende Kriterien erfüllen: Maximale Länge 14 Meter, maximale Breite 2,55 Meter; maximales Gewicht für Fahrzeuge in Deutschland 7.500 kg sowie in Schweden und Polen 3.500 kg.
c. Haustiere: Soweit der Passagier ein Haustier mit sich führt, besteht bei der Buchung die Pflicht, dies anzuzeigen. Der Passagier ist verantwortlich, alle für das jeweilige Land vorliegenden Gesetzesvorschriften zur Einreise von Tieren zu erfüllen und erforderliche Dokumente auf Verlangen vorzuzeigen, anderenfalls kann die Beförderung des Tieres verweigert werden. Der das Haustier führende Passagier haftet für die vom Tier ausgehenden Verunreinigungen und Schäden.
4. Beförderungsentgelt Schwarzfahrer
Bei einer Beförderung von Passagieren, die nicht im Besitz eines gültigen Tickets sind, erhebt TT-Line ein Beförderungsentgelt in Höhe von € 100,- pro Passagier zuzüglich zum tagesaktuellen Ticketpreis.
5. Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen
Die Beförderung von alleinreisenden Kindern unter 14 Jahren ist ausgeschlossen. Alleinreisende Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren benötigen eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur gebuchten Beförderung, die auf Verlangen TT-Line nachzuweisen ist.
6. Gepäck und gefährliche Güter
Normales und übliches Reisegepäck wird frei befördert. Das umfasst bei der Mitbeförderung von Kraftfahrzeugen das Gepäck, das sich im oder auf dem Kraftfahrzeug des Passagiers gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften des jeweiligen Fahrzeugtyps befindet. Andere Güter werden nach dem Frachttarif abgerechnet. Mit Ausnahme von Treibstoffen in den Treibstofftanks der Fahrzeuge sind explosive, entzündliche und sonst gefährliche Güter grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Güter, deren Geruch die anderen Passagiere belästigen kann oder die aus sonstigen Gründen für die Beförderung nicht geeignet sind. Der Passagier haftet gegenüber TT-Line und anderen Passagieren nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die aus von dem Passagier mit an Bord gebrachten Gegenständen entstehen.
7. Preisänderungen
Preisänderungen sind nach Abschluss des Beförderungsvertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Beförderungskosten kann TT-Line den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.
a) Bei einer auf den Personenplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann TT-Line vom Passagier den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Personenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TT-Line vom Passagier verlangen. Werden die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Abgaben wie Hafengebühren TT-Line gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Verändern sich die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist TT-Line berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Passagier zu fordern. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Beförderungstermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Passagier unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % des Beförderungspreises ist der Passagier berechtigt, ohne Gebühren vom Beförderungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Beförderung aus dem Programm von TT-Line zu verlangen, wenn TT-Line in der Lage ist, dem Passagier eine solche anzubieten. Der Passagier hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung TT-Line gegenüber geltend zu machen.
8. Ticketgültigkeit
Alle Tickets sind ausgehend von der spätestens Überfahrt/Rückfahrt der Buchung 12 Monate gültig. Durch Zubuchung der FLEX-Option verlängert sich die Gültigkeit um weitere 12 Monate, sodass alle Tickets mit FLEX-Option 24 Monate berechnend ab der spätesten Überfahrt/Rückfahrt der Buchung gültig sind.
9. Rücktritt durch den Passagier, Umbuchung
9.1 Rücktritt: Der Passagier kann jederzeit vor Reisebeginn von der Beförderung zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei TT-Line. Der Nichtantritt der Beförderung wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Tritt der Passagier vom Beförderungsvertrag zurück oder tritt die Beförderung nicht an, kann TT-Line Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat TT-Line gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Beförderungsleistungen berücksichtigt. Dem Passagier bleibt vorbehalten, TT-Line gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten (auf den Endpreis der Buchung berechnet), die TT-Line für die Beförderung fordern muss, auf:
FLEX-Option und FLEX-Tickets:
Es werden folgende Stornierungspauschalen fällig: bis 24 Stunden vor Abfahrt 100% Erstattung des Reisepreises, bei weniger als 24 Stunden vor Abfahrt keine Erstattung des Reisepreises. Unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, erfolgt keine Erstattung der Kosten für die FLEX-Option. Sofern das Flex-Ticket von einem zuvor erworbenen Smart-Ticket umgebucht worden ist, gelten die Stornierungsbedingungen des Flex-Tickets, es wird jedoch mindestens der Reisepreis in Höhe des ursprünglichen Smart-Tickets als Stornierungspauschale einbehalten.
Bedingungen zum Smart-Ticket und zu den Rückfahr-Pakten:
Bei Stornierung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine Erstattung des Reisepreises, es sei denn, es wurde zusätzlich eine FLEX-Option gebucht.
Alle übrigen Beförderungen (ohne Fahrzeug, mit Fahrrad, Motorrad, Trike etc.):
Bei Buchung nach dem 16.02.2021 erfolgt bei Stornierung unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine Erstattung des Reisepreises. Bei Buchung bis zum 15.02.2021 werden folgende Stornierungspauschalen fällig: bei 30–15 Tagen vor Abfahrt 10%, von 14–4 Tagen vor Abfahrt 30%, ab 3 Tagen vor Abfahrt 50% und am Abfahrtstag, sowie bei Nichtantritt der Beförderung 80% des Reisepreises, mindestens jedoch € 15,–. Soweit TT-Line Sondertarife anbietet, können abweichende Stornierungspauschalen gelten. Der Passagier wird hierüber vor Buchung informiert.
9.2 Umbuchungen: Überfahrten mit FLEX-Option oder Flex-Tickets können nach Verfügbarkeit bis 24 Stunden vor Abfahrt umgebucht werden. Sich hieraus ergebende Preisänderungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Tarif ermittelt. Zusätzliche Umbuchungsgebühren in Höhe von € 9,- entstehen lediglich bei manueller Bearbeitung der Änderung durch einen unserer TT-Line Mitarbeiter. Für selbstständige, online getätigte Änderungen der Buchung entstehen keine zusätzlichen Umbuchungsgebühren. Smart Tickets und Rückfahr-Pakete können nach Verfügbarkeit mit einer Umbuchungsgebühr von € 40,– pro Umbuchung umgebucht werden. Sich hieraus ergebende Preisänderungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Tarif ermittelt. Zusätzliche Umbuchungsgebühren in Höhe von € 9,- entstehen lediglich bei manueller Bearbeitung der Änderung durch einen unserer TT-Line Mitarbeiter. Für selbstständige, online getätigte Änderungen der Buchung entstehen keine zusätzlichen Umbuchungsgebühren. Eine Umbuchung auf eine Pauschalreise ist nicht möglich.
10. Rücktritt und Kündigung durch TT-Line
TT-Line kann in folgenden Fällen vor Antritt und während der Beförderung vom Beförderungsvertrag zurücktreten oder kündigen:
a. wenn der Passagier nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Kapitäns
- wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist oder wird,
- die Gesundheit und Sicherheit von sich oder Mitreisenden gefährden könnte,
- bei der Buchung falsche oder unvollständige Angaben (z. B. Anzahl, Alter der Personen; mitgeführte Tiere, Gepäck oder Fracht), die für die Vertragsbedingungen wesentlich sind, gemacht hat und der Entschluss von TT-Line, den Passagier zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, auch auf diesen Angaben beruht
- die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört,
- oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen hat der Passagier keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Nur der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die TT-Line aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund während der Beförderung, kann TT-Line den Passagier auf dessen Kosten im nächsten Hafen von Bord bringen.
b) wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie z. B . Feuer, Ausfall der Hafenanlagen, ungünstige Wetter- und Wasserverhältnisse, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Streik, Epidemien und Havarien erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dasselbe gilt, soweit Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben getroffen werden müssen. In diesen Fällen wird dem Passagier der gezahlte Reisepreis erstattet. Etwaige darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
11. Art und Routen der Beförderung, Fahrplanänderungen
Änderungen wesentlicher Beförderungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Beförderungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TT-Line nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Beförderung nicht beeinträchtigen. TT-Line wird den Passagier über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Beförderungsleistung ist der Passagier berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Beförderungsvertrag zurückzutreten. Eine bestimmte Route/Schiff ist nicht zugesichert. Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, hoheitlichen Maßnahmen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän
12. Mitwirkungs- und Anzeigepflicht des Passagiers
Der Passagier ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Passagier hat jede Beschädigung und/oder Verlust seiner Kleidung, seines Gepäcks oder seines Fahrzeuges unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder im Falle der Aushändigung zum Zeitpunkt der Aushändigung, TT-Line schriftlich mitzuteilen. Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Kleidung, des Gepäcks und des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder überprüft worden ist. Ist der Schaden nicht äußerlich erkennbar, so genügt es, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen nach Ausschiffung gegenüber TT-Line, Zum
Hafenplatz 1, D-23570 Lübeck-Travemünde oder TT-Line AB , Box 94, SE-23 122 Trelleborg, erfolgt. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige wird
vermutet, dass das Gepäck, die Kleidung und das Fahrzeug des Passagiers bei der Ausschiffung vollständig und unbeschädigt waren. Der Passagier erklärt sich mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages damit einverstanden, dass Personenkontrollen nebst Leibesvisitation sowie Durchsuchungen seiner persönlichen Habe von TT-Line oder den von TT-Line beauftragten Dritten durchgeführt werden können, wenn und soweit TT-Line oder Dritte aufgrund geltender nationaler oder internationaler Sicherheitsvorschriften, insbesondere zur Befolgung des ISPS Codes, hierzu verpflichtet sind. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
13. Haftung von TT-Line
13.1 Gesetzliche Haftungsbeschränkung
TT-Line haftet als Beförderer für Schäden bei Tod oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden an Fahrzeugen, Tieren, Reisegepäck oder an anderem Gepäck nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 392/2009 und des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung. TT-Line haftet für Ansprüche bei Beschädigung eines Fahrzeuges unter Abzug eines Selbstbehalts von 330
Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds), bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks unter Abzug eines Selbstbehaltes von 149 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Reisenden (Artikel 8 (4) der Verordnung (EG) 392/2009).
13.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Für Ansprüche, die nicht in der Verordnung (EG) 392/2009 und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung geregelt sind und nicht Körperschäden sind und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch TT-Line, ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen der TT-Line herbeigeführt wurden, ist die Haftung auf das Dreifache des jeweiligen Reisepreises begrenzt. Bei der Beförderung von Fahrzeugen haftet TT-Line nicht für Schäden, die auf eine außergewöhnliche Bauart der Fahrzeuge zurückzuführen sind. Die Gesamtkosten für die Unterbringung im Falle einer Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt ist für höchstens 3 Nächte in Höhe von € 80,— pro Fahrgast und Nacht beschränkt. TT-Line trägt die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft. TT-Line haftet nicht für Schäden, die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass der Passagier die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat.
14. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Passagiers aus der Verordnung (EG) 392/2009 in Verbindung mit dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Passagiers;
b) bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Passagier hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Passagiers nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann die Verjährungsfrist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten
c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Schweben zwischen dem Passagier und TT-Line Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Passagier oder TT-Line die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche des Passagiers aus der Verordnung (EG) 92/2009 in Verbindung mit dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung verjähren nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welche der frühere ist, oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist, drei Jahre gerechnet von dem Tag, an dem der Passagier von der Verletzung, dem Verlust oder Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder normalerweise hätte Kenntnis haben müssen.
15. Haftung der Hilfspersonen
Alle Rechte, Befreiungen und Beschränkungen, die nach diesen Beförderungsbedingungen der TT-Line, gleichgültig in welcher Beziehung, zustehen, gelten auch zugunsten der Kapitäne, der Besatzungsmitglieder, der Agenten und aller sonstigen Erfüllungsgehilfen.
16. Versicherung
Dem Passagier wird zur Vermeidung jeglichen Risikos unter Hinweis auf diese Beförderungsbedingungen der Abschluss von ausreichenden Versicherungen empfohlen.
17. Große Havarie
Der Passagier ist für Sachen, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer großen Havarie. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung in der großen Havarie.
18. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Passagier TT-Line zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
19. Gerichtsstand, Rechtswahl & Salvatorische Regelung
19.1 Der Passagier kann TT-Line in Lübeck (Deutschland) verklagen.
19.2 Für Klagen von TT-Line gegen den Passagier ist der Wohnsitz des Passagiers maßgebend. Für Klagen gegen Passagier bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Lübeck vereinbart.
19.3 Auf das gesamte Rechtsverhältnis, insbesondere auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Passagier und TT-Line findet deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Passagiers gegen TT-Line im Ausland für die Haftung von TT-Line dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Passagiers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit dies rechtlich zulässig ist.
19.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Passagier und TT-Line anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Passagiers ergibt oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU , dem
der Passagier angehört, für den Passagier günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Für Klagen von TT-Line gegen Verbraucher im Sinne des schwedischen Rechts und mit Wohnsitz in Schweden ist das schwedische Gericht seines Wohnsitzes zuständig und gegen Verbraucher im Sinne des polnischen Rechts und mit Wohnsitz in Polen ist das polnische Gericht
seines Wohnsitzes zuständig.
19.5 Sollte eine einzelne Regelung dieser Beförderungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
20. Schlichtung
Wir beteiligen uns am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. Sollten Sie mit unserer Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, können Sie bei der unabhängigen Schlichtungsstelle einen Schlichtungsantrag stellen (Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, https://schlichtung-reise-und-verkehr.de)
Änderungen vorbehalten
Stand: Juli 2024
Allgemeine Pauschalreisebedingungen
1. Vertragspartner
Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter TT-Line GmbH & Co. KG (im Folgenden „TT-Line“ genannt) für die Durchführung von Pauschalreisen.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der TT-Line sind die Reiseausschreibungen und ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, sofern diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von TT-Line vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das
TT-Line für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2.2 Für die Buchung, die telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde TT-Line den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) von TT-Line zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TT-Line dem Kunden die Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln. Hierzu ist TT-Line nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
2.3 Bei Buchung im elektronischen Verkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsschluss folgendes:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Online-Buchung im entsprechenden Internetauftritt erklärt.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Online-Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Online-Buchung angebotenen Vertragssprachen sind anzugeben.
d) Soweit der Vertragstext von TT-Line gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf der Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde TT-Line den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung durch Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“) begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch Zugang der Buchungsbestätigung von TT-Line beim Kunden zustande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung der Buchungsbestätigung zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang einer Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde die Möglichkeit der Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
2.4 Kunden mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität sollten bei ihrer Anmeldung TT-Line ihre Behinderung mitteilen, damit TT-Line gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
3. Prospektangaben und Internetausschreibungen
Reiseprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von TT-Line herausgegeben sind, sind für TT-Line und ihre Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung und zum Inhalt der Leistungspflicht von TT-Line gemacht werden.
4. Bezahlung, Gebühren
4.1 Die Zahlungen des Kunden sind bei Pauschalreisen von mehr als 24 Stunden Dauer gemäß § 651 k BGB abgesichert. Der Kunde erhält den Reisepreissicherungsschein.
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,– nicht übersteigt.
Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, höchstens € 260,– pro Person, fällig. Die Restzahlung wird in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reisepreissicherungsschein übergeben ist.
4.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TT-Line berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 9.1 zu belasten.
5. Leistungsumfang und Reisevorschriften
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von TT-Line, den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Kinderermäßigungen werden nur gewährt, soweit diese vertraglich vereinbart wurden. Maßgebend für die Höhe der Kinderermäßigung ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt.
6. Reisevorschriften
6.1 Allgemein
Der Kunde hat für die Erfüllung der für seine Beförderung gültigen gesetzlichen Vorschriften selbst Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen Zoll-, Einreise- und Steuerbestimmungen für sich, sein Reisegepäck und sein Fahrzeug über das Datum einer etwaigen Rückfahrt hinaus. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation oder Nichtinformation von TT-Line bedingt sind.
6.2 Fahrzeuge
Der Passagier und Passagiere mit Fahrzeugen müssen spätestens zur auf der Reisebestätigung angegebenen Uhrzeit eingecheckt sein und das Fahrzeug zur Verladung bereit stehen. Bei späterem Eintreffen besteht auch bei vorheriger Buchung kein Anspruch auf Beförderung. Während der Reise ist es nicht gestattet, die Fahrzeugdecks zu betreten. Fahrzeuge müssen folgende Kriterien erfüllen: Maximale Länge 14 Meter, maximale Breite 2,55 Meter; maximales Gewicht für Fahrzeuge in Deutschland 7.500 kg sowie in Schweden und Polen 3.500 kg.
6.3 Haustiere
Soweit der Kunde ein Haustier mit sich führt, besteht bei der Buchung die Pflicht, dies anzuzeigen. Der Kunde ist verantwortlich, alle für das jeweilige Land vorliegenden Gesetzesvorschriften zur Einreise von Tieren zu erfüllen und erforderliche Dokumente auf Verlangen vorzuzeigen, anderenfalls kann die Beförderung des Tieres verweigert werden. Der Kunde hat zu beachten, dass für die Einfuhr von Tieren nach Schweden strenge Einreisebedingungen erfüllt werden müssen. Der das Haustier führende Kunde haftet für die vom Tier ausgehenden Verunreinigungen und Schäden.
7. Beförderungsentgelt Schwarzfahrer
Bei einer Beförderung von Passagieren, die nicht im Besitz eines gültigen Tickets sind, erhebt TT-Line ein Beförderungsentgelt in Höhe von € 100,-- pro Passagier.
8. Leistungsänderungen
8.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TT-Line nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. TT-Line wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TT-Line in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat sein Recht unverzüglich nach Erklärung von TT-Line über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber TT-Line geltend zu machen.
8.2 Über aus Sicherheits- und/oder Witterungsgründen notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Fahrtrouten entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän.
9. Preisänderungen/Preiserhöhungen
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preis-änderungen werden wie folgt berechnet:
Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann TT-Line den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Beförderungsplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann TT-Line vom Kunden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Beförderungsplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TT-Line vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafengebühren TT-Line gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist TT-Line berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Kunden zu fordern.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Kunde unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem Programm von TT-Line zu verlangen, wenn TT-Line in der Lage ist, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung TT-Line gegenüber geltend zu machen.
10. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung und Ersatzreisender
10.1 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei TT-Line.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann TT-Line Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat TT-Line gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, TT-Line gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die TT-Line für ihre Reise fordern muss – jeweils pro Person – auf:
Bis 31 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises, vom 30. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, vom 14. Tag bis zum Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises, am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises. Abweichende Rücktrittskosten bei Eventreisen, laut Ausschreibung.
Im Rahmen eines einheitlichen Reisevertrages für mindestens 2 Personen, der eine Unterbringung in Doppel- und/oder Mehrbettkabinen und/oder Doppel- oder Mehrbettzimmern zum Inhalt hat, ist ein teilweiser Rücktritt von einzelnen Personen vom Reisevertrag ausgeschlossen. Es kann nur ein Gesamtrücktritt erfolgen. Auf das Recht, einen Ersatzreisenden gemäß Ziffer 9.2 zu stellen, wird hingewiesen. TT-Line wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung Erlangte sowie evtl. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
10.2 Namensänderung/Ersatzreisende
Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss TT-Line die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbieter (z. B. Hotel). Für den Mehraufwand der TT-Line entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,– je Buchung.
10.3 Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns, der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinen-kategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird TT-Line dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens TT-Line entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 15,– pro Umbuchung, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 31. Tag vor Reisebeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 9.1).
11. Vertragsbeendigung durch TT-Line
11.1 TT-Line kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise unge-achtet einer Abmahnung von TT-Line nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
11.2 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von TT-Line gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, so behält TT-Line den Anspruch auf den Reisepreis. TT-Line lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die TT-Line aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht TT-Line nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.
12. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch TT-Line den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.
13. Haftungsbeschränkungen der TT-Line
13.1 Eine Haftung von TT-Line ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf TT-Line und/oder von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Insbesondere wird die Haftung durch die Verordnung (EG) 392/2009 und das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung geregelt, soweit TT-Line und/oder ein Leistungsträger Beförderer bzw. vertraglicher Beförderer ist. TT-Line haftet unter Abzug eines Selbstbehalts, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Reisenden (Artikel 8 (4) der Verordnung (EG) 392/2009) beträgt. Die Gesamtkosten für die Unterbringung im Falle einer Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt ist für höchstens 3 Nächte in Höhe von € 80,– pro Fahrgast und Nacht beschränkt. TT-Line trägt die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft.
13.2 Eine Haftung von TT-Line für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (§ 651 h BGB),
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch TT-Line herbeigeführt wird oder
b) soweit TT-Line für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.3 Die deliktische Haftung TT-Lines für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.
13.4 TT-Line haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.
13.5 TT-Line haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern TT-Line die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.
13.6 Soweit dem Kunden aufgrund zwingender internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften darüber hinausgehende Ansprüche zustehen sollten, bleiben diese von den Beschränkungen unberührt.
14. Mängelrüge und Voraussetzung bei Kündigung wegen Schlechtleistung
Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel TT-Line unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Kontaktstellen sind in den Reiseunterlagen zu finden. Wenn die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist, kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§ 651 e BGB) kündigen. Vor der Kündigung des Reisevertrages muss der Kunde
TT-Line eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, sofern die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von TT-Line verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
15. Ausschlussfristen
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gemäß §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde/Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende bei TT-Line geltend machen, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert. Die Geltendmachung kann fristwahrend unter der Anschrift TT-Line GmbH & Co. KG, Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck-Travemünde erfolgen.
16. Verjährung
16.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der TT-Line oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TT-Line beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TT-Line oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
16.2 Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Auf die sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung der Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch wird hingewiesen.
16.3 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und TT-Line Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder TT-Line die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
TT-Line wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Reisen angeboten sind, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Diese Informationen gelten ohne Besonder-heiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch TT-Line hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen.
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen in den Abschnitten „Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson“ und „Vertragsbeendigung durch TT-Line“ entsprechend.
18. Stornokosten-Versicherung
Ob eine Stornokosten-Versicherung im Reisepreis eingeschlossen ist, kann der Reiseausschreibung entnommen werden. Falls das nicht der Fall sein sollte, empfiehlt TT-Line dringend, eine solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.
19. Datenschutz und Allgemeines
19.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde TT-Line zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
19.2 Alle Angaben in den Prospekten von TT-Line werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung/Erstellung von Online-Auftritten. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren die früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit. Erkennbare Druckfehler oder Rechenfehler berechtigen TT-Line zur Anfechtung des Reisevertrages.
20. Gerichtsstand und Rechtswahl
20.1 Der Kunde kann TT-Line in Lübeck (Deutschland) verklagen.
20.2 Für Klagen von TT-Line gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Lübeck vereinbart. Für Klagen von TT-Line gegen Verbraucher im Sinne des schwedischen Rechts und mit Wohnsitz in Schweden ist das schwedische Gericht seines Wohnsitzes zuständig.
20.3 Auf das gesamte Rechtsverhältnis, insbesondere auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und TT-Line findet deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Kunden gegen
TT-Line im Ausland für die Haftung von TT-Line dem Grunde nach nicht deutsches Recht ange-wendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit dies rechtlich zulässig ist.
20.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und TT-Line anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: November 2017 Änderungen vorbehalten
Allgemeine Reisebedingungen für Gruppenreisen
1. Anwendungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge, die Unternehmer, nachstehend „Vertragspartner“ genannt, mit TT-Line GmbH & Co. KG, nachstehend „TT-Line“ genannt, abschließen. Für Beförderungsverträge zwischen TT-Line und dem Vertragspartner gelten die allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere sinngemäß, soweit sich aus dem Folgenden keine Abweichungen ergeben. Die Abweichungen gehen den ursprünglichen Regelungen vor. Die folgenden Bedingungen finden ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart.
2. Abschluss des Beförderungsvertrages
Buchungen müssen vom Vertragspartner in schriftlicher Form oder per Computerreservierungssystem bei TT-Line vorgenommen werden. Für TT-Line wird die Buchung erst verbindlich, wenn dem Vertragspartner Buchung und Preis schriftlich bestätigt werden. Mit der Buchung werden gleichzeitig diese Bedingungen der TT-Line anerkannt. Der Vertragspartner kann alle Buchungen bis zur bestätigten Personenzahl und dem angegebenen Kabinenkontingent vertreiben, ohne mit TT-Line Rücksprache zu halten. Eine Erhöhung der Personenzahl oder Wechsel der Kabinenart ist nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung von TT-Line gegenüber dem Vertragspartner rechtlich verbindlich. Eine erste Abstimmung über den aktuellen Buchungsstand ist 8 Wochen vor dem Reisetermin erforderlich. TT-Line hat das Recht, ungenutzte Kabinenkontingente ab 56 Tagen vor Reisebeginn zu reduzieren.
3. Fälligkeit des Reisepreises
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der gesamte Reisepreis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn fällig.
4. Preisänderungen
TT-Line behält sich ausdrücklich Preisänderungen nach Abschluss des Beförderungsvertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten vor. Eine Erhöhung ergibt sich wie folgt:
Soweit sich für TT-Line die für das jeweilige Schiff kalkulierten Treibstoffkosten nach Vertragsschluss erhöhen sollten, wird die Erhöhung durch die Zahl der Beförderungsplätze des jeweiligen Schiffs geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangt TT-Line entsprechend vom Vertragspartner. Werden die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Abgaben wie Hafengebühren TT-Line gegenüber erhöht, so wird der Preis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Preis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt. Verändern sich die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, fordert TT-Line die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Beförderung vom Vertragspartner. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Vertragspartner unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Antritt der Reise möglich.
5. Rücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann jederzeit schriftlich vor Reisebeginn von der Beförderung zurücktreten. Der Nichtantritt der Beförderung wird grundsätzlich wie ein Rücktritt bewertet. Tritt der Vertragspartner vom Beförderungsvertrag zurück oder tritt die Beförderung nicht an, kann TT-Line Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschale hat TT-Line gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Beförderungsleistungen berücksichtigt. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die TT-Line fordern muss:
a) Rücktritt von gebuchten Fährpassagen
bis zum 28. Tag vor Reisebeginn fallen keine Rücktrittspauschalen an.
ab 27. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 10% vom Gesamtpreis
ab 14. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 50% vom Gesamtpreis
ab 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 80% vom Gesamtpreis
b) Rücktritt von Einzelpersonen einer Gruppe bei Fährpassagen
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn fallen keine Rücktrittspauschalen an.
ab 7. Tag bis 2 Tage vor Reiseantritt 50% vom Gesamtpreis pro Person
ab 1 Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 80% vom Gesamtpreis pro Person
Für Großgruppen (ab 100 Personen) gelten besondere Rücktrittspauschalen.
6. Haftung von TT-Line
Ergänzend zu den bereits in den allgemeinen Beförderungsbedingungen Passagiere Ziff. 12 geltenden Regelungen gilt, dass eine Haftung von TT-Line für Vermögens-, Folge- oder mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verluste und sonstigen Vermögensminderungen ausgeschlossen ist.
7. Gerichtsstand, Rechtswahl
7.1 Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, soweit zwingend gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, Lübeck (Deutschland).
7.2 Auf das gesamte Rechtsverhältnis findet, soweit sich nicht etwas anderes aus zwingend gesetzlichen Vorschriften ergibt, deutsches Recht Anwendung. Dies gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für das Rechtsverhältnis zwischen Passagier und TT-Line.
7.3 Sollte eine einzelne Regelung dieser Beförderungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand: November 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Reisepaketen bei Gruppenreisen
1. Anwendungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge, die Unternehmer, nachstehend „Vertragspartner“ genannt, mit TT-Line GmbH & Co. KG, nachstehend „TT-Line“ genannt, abschließen und die Reisepakete zum Gegenstand haben. Reisepakete sind Gesamtheiten von Reiseleistungen. Neben der Beförderungsleistung einschließlich eventueller Kabinen für die Überfahrt oder sonstige Nebenleistungen wird eine weitere Hauptleistungspflicht (z. B. Hotel und Unterbringung) von TT-Line erbracht. TT-Line ist im Verhältnis zum Vertragspartner Leistungserbringer und nicht Reiseveranstalter im Sinne des § 651 ff BGB. Dies ist ausschließlich der Vertragspartner.
Für diese Verträge zwischen TT-Line und dem Vertragspartner gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pauschalreisen sinngemäß, soweit sich aus dieser Vereinbarung keine Abweichungen ergeben. Die Abweichungen gehen den ursprünglichen Regelungen vor. Für Gruppenreisepakete gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen, soweit nichts anders vereinbart.
2. Abschluss des Vertrages
Buchungen müssen vom Vertragspartner in schriftlicher Form oder per Computerreservierungssystem bei TT-Line vorgenommen werden. Für TT-Line wird die Buchung erst verbindlich, wenn dem Vertragspartner Buchung und Preis schriftlich bestätigt werden. Mit der Buchung werden gleichzeitig diese Bedingungen der TT-Line anerkannt. Der Vertragspartner kann alle Buchungen bis zur bestätigten Personenzahl und dem angegebenen Kabinen- und Hotelkontingent vertreiben, ohne mit TT-Line Rücksprache zu halten. Eine Erhöhung der Personenzahl oder Wechsel der Kabinenart ist nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung von TT-Line gegenüber dem Vertragspartner rechtlich verbindlich. Eine erste Abstimmung über den aktuellen Buchungsstand ist 8 Wochen vor dem Reisetermin erforderlich. TT-Line hat das Recht, ungenutzte Kabinenkontingente ab 56 Tagen vor Reisebeginn zu reduzieren.
3. Bezahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der gesamte Reisepreis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn fällig.
4. Preisänderungen/Preiserhöhungen
TT-Line behält sich ausdrücklich Preisänderungen nach Abschluss des Vertrages im Falle der Erhöhung der Kosten vor. Eine Erhöhung ergibt sich wie folgt:
Soweit sich für TT-Line die für das jeweilige Schiff kalkulierten Treibstoffkosten nach Vertragsschluss erhöhen sollten, wird die Erhöhung durch die Zahl der Beförderungsplätze des jeweiligen Schiffs geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangt TT-Line entsprechend vom Vertragspartner. Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafengebühren TT-Line gegenüber erhöht, so wird der Preis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Preis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt. Verändern sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, fordert TT-Line die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Leistungen vom Vertragspartner. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Vertragspartner unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Antritt der Reise möglich.
5. Rücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann jederzeit schriftlich vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Die Nichtinanspruchnahme der Leistungen wird grundsätzlich wie ein Rücktritt bewertet. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück oder nimmt er die Leistungen nicht in Anspruch, kann TT-Line Ersatz ihrer Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschale hat TT-Line gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die TT-Line fordern muss:
a) Rücktritt von gebuchten Reisepaketen
bis zum 28. Tag vor Reisebeginn fallen keine Rücktrittspauschalen an.
ab 27. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 50% vom Gesamtpreis
ab 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 80% vom Gesamtpreis
b) Stornierung von Einzelpersonen einer Gruppe bei gebuchten Reisepaketen
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn fallen keine Rücktrittspauschalen an.
ab 7. Tag bis 2 Tage vor Reiseantritt 50% vom Gesamtpreis pro Person
ab 1 Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 80% vom Gesamtpreis pro Person
Für Großgruppen (ab 100 Personen) gelten besondere Rücktrittspauschalen.
6. Haftung von TT-Line
Ergänzend zu den bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pauschalreisen Ziff. 13 geltenden Regelungen gilt, dass eine Haftung von TT-Line für Vermögens-, Folge- oder mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verluste und sonstigen Vermögensminderungen ausgeschlossen ist.
7. Ausschlussfristen
Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche muss der Vertragspartner innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende bei TT-Line geltend machen, es sei denn, der Vertragspartner war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert. Dann hat er die
Anmeldung unverzüglich nachzuholen. Die Geltendmachung hat unter der Anschrift TT-Line GmbH & Co. KG, Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck-Travemünde zu erfolgen.
8. Gerichtsstand, Rechtswahl
8.1 Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, soweit zwingend gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, Lübeck (Deutschland).
8.2 Auf das gesamte Rechtsverhältnis findet, soweit sich nicht etwas anderes aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt, deutsches Recht Anwendung. Dies gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden des Vertragspartners und TT-Line.
8.3 Sollte eine einzelne Regelung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand: November 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen für HotSpot-Dienstleistungen der TT-Line GmbH & Co. KG
1. Vertragsgegenstand
Dem Kunden wird die Inanspruchnahme von HotSpot - Dienstleistungen (drahtloser Internetzugang nach WLAN-Standard sowie Internetzugang per LAN) durch den HotSpot-Betreiber gemäß den nachfolgenden Bedingungen ermöglicht. Der Hot-Spot Betreiber ist zur Erbringung der HotSpot-Dienstleistungen berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit des HotSpot-Dienstes. Der Kunde hat zusätzlich die Möglichkeit Gutscheine zur Internetnutzung an Bord zu erwerben. Die Gutscheine haben eine Gültigkeit von einem Jahr. Nutzer dieser Gutscheine haben keinen Anspruch auf einen priorisierten Zugang auf den Hot-Spot Dienst.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag über den HotSpot-Dienst kommt durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit zustande, sobald der Kunde sich nach Eingabe aller notwendigen Daten auf der Webstartseite am HotSpot identifiziert hat und diesen AGB ausdrücklich zugestimmt hat.
3. Nutzungsvoraussetzung
3.1 Zur Nutzung des HotSpot-Dienstes muss der Kunde selbst die erforderlichen Hard- und Softwareeinrichtungen bereitstellen, die er für die Verbindung zum Internet braucht, insbesondere einen LAN / WLAN-fähigen Laptop oder ein vergleichbares Endgerät.
3.2 Der HotSpot-Betreiber stellt nur die Möglichkeit zur Verfügung, sich mit dem Internet zu verbinden. Der HotSpot-Betreiber schuldet keine technischen Vorkehrungen zum Schutz dieser Verbindung gegen das Ausspähen von Daten durch Dritte, Spam, Trojaner, Viren, Web-Filter, Firewall oder ähnliches. Der HotSpot-Betreiber ist jedoch dazu berechtigt, solche Vorkehrungen einzusetzen, so dass die Verfügbarkeit aller Seiten und Dienste aus dem Internet eingeschränkt sein kann.
4. Leistungsumfang
4.1 Der HotSpot-Betreiber bietet seine Hotspot-Dienstleistungen nicht der Öffentlichkeit an, sondern ausschließlich seinen Kunden, die sich ordnungsgemäß auf den Schiffen aufhalten.
4.2 Der HotSpot-Betreiber erbringt seine Leistungen unter Beachtung des Fernmeldegeheimnisses. Von Dritten übertragene Inhalte sind nicht Gegenstand der Leistung und werden nicht standardmäßig überprüft. Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob der Inhalt schaden stiftende Software (z. B. Viren) enthält oder gegen Rechte Dritter verstößt.
5. Verfügbarkeit
Der HotSpot wird im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten angeboten. Zeitweilige Störungen des HotSpot können sich aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen des HotSpot oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Hotspot-Dienstes erforderlich sind, ergeben. Der HotSpot-Betreiber wird jedoch geeignete Anstrengungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes unternehmen, um derartige Störungen bzw. Unterbrechungen zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.
6. Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden
6.1 Der Kunde hat seine eigenen Daten regelmäßig zu sichern, um sich vor Datenverlust zu schützen.
6.2. Der nach Anmeldung generierte Datenverkehr zwischen dem Endgerät des Kunden und dem HotSpot wird unverschlüsselt übertragen. Daten der zwischen dem Endgerät des Kunden und dem HotSpot aufgebauten Verbindung können möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Eine Sicherung des Datenverkehres innerhalb der WLAN Versorgung kann erst durch Nutzung einer speziellen Sicherungssoftware durch den Kunden erfolgen.
6.3. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, den Zugang zum sowie den HotSpot-Dienst selbst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen im Internet noch anderweitig missbräuchlich zu nutzen, insbesondere:
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch der Vorschriften zum Schutze der Jugend zu sorgen und nationale und internationale Urheberrechte zu beachten;
keine belästigenden, verleumderischen, die Privatsphäre anderer verletzenden, missbräuchlichen, bedrohlichen, schädigenden, unerlaubten oder anderweitig rechtswidrige oder sittenwidrige Inhalte auf den HotSpot-Servern, insbesondere WWW-Server, shared anonymous FTP-Server (File Transfer Protocol) und E-Mail-Server, zu speichern bzw. speichern zu lassen oder auf solche Inhalte hinzuweisen;
keine Inhalte bereitzustellen oder auf solche hinzuweisen, die das Ansehen des Betreibers schädigen können;
keine Viren, "trojanischen Pferde", "Junk-Mails", "Spams" oder nicht angeforderte E-Mail- Massensendungen anzubieten, zu übertragen oder zu deren Übersendung aufzufordern;
keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Störungen / Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des HotSpot-Server, des HotSpot-Netzes oder anderer Netze führen oder führen können;
keine Filesharing-Dienste zu nutzen oder zu betreiben;
HotSpot-Daten ausschließlich unter Nutzung der gängigen Standards der Protokollfamilie TCP/IP zu übermitteln.
7. Haftungsfreistellung des HotSpot-Betreibers durch den Kunden
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, den Hotspot-Betreiber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die in Ziffer 6 genannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.
7.2 Der Kunde ist für seine im Internet bereitgehaltenen eigenen oder fremden Inhalte im Verhältnis zum HotSpot-Betreiber voll verantwortlich. Er verpflichtet sich auch insoweit, den HotSpot-Betreiber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
7.3 Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Ziffer 6, ist der HotSpot-Betreiber berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen. Der HotSpot-Betreiber ist insbesondere befugt, die Zugangsberechtigung des Kunden für LAN / WLAN-Dienste mit sofortiger Wirkung zu sperren und/oder die den Verstoß begründenden Inhalte und Daten von ihren Servern und Systemen zu löschen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Kunde gegenüber dem HotSpot-Betreiber auf Schadenersatz.
8. Haftung des HotSpot-Betreibers
8.1 Der HotSpot-Betreiber haftet dem Kunden auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vom HotSpot-Betreiber, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter - weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bis zu einer Höhe von maximal 500,00 Euro. Für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden haftet der HotSpot-Betreiber der Höhe nach begrenzt nur bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro je Kunde, wobei die Haftung gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf 10.000,00 Euro je Schaden verursachendem Ereignis begrenzt ist; übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu zahlen sind, die Höchstgrenze, wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.1 gelten nicht für vom HotSpot-Betreiber, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Der HotSpot-Betreiber haftet im Rahmen der Nutzung bei Vernichtung, Beschädigung oder Verlust von Daten - sofern der HotSpot-Betreiber die Vernichtung, Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat - nur für die Wiederbeschaffung von Daten, maximal bis zu den in Ziffer 8.1. genannten Höchstgrenzen. Für fahrlässig verursachte Schäden aus Datenverlust entfällt die Haftung.
9. Datenschutz
9.1 Der HotSpot-Betreiber nutzt und speichert Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der HotSpot-Betreiber speichert Verbindungsdaten zu Beweiszwecken. Gespeichert werden dabei die konkreten Nutzungszeiten in Verbindung mit den persönlichen Daten des Kunden. Die Dauer der Speicherung richtet sich nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben (derzeit 7 Tage). Der Kunde willigt hiermit in diese Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein.
9.2 Eine Weitergabe von HotSpot-Daten des Kunden an Dritte erfolgt nicht. Ausnahmen bestehen nur, soweit der HotSpot-Betreiber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu einer Weitergabe der Daten an Dritte verpflichtet ist oder wird (z.B. an Strafverfolgungsbehörden oder Urheberrechtsinhaber).
9.3 Der Kunde kann über die von Ihm gespeicherten Daten auf Nachfrage jederzeit Auskunft erhalten.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.2. Es gilt deutsches Recht.
10.3. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des HotSpot-Betreibers.
Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr findet ab dem 18. Dezember 2012 Anwendung.
Zusammenfassung der Bestimmungen über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden bei Unfällen auf See
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Anwendung.
Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden bei Unfällen auf See
Schlichtung
Wir beteiligen uns am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. Sollten Sie mit unserer Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, können Sie bei der unabhängigen Schlichtungsstelle einen Schlichtungsantrag stellen (Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, https://schlichtung-reise-und-verkehr.de).
Online-Streitbeilegungsplattform
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU hat die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link erreichbar.